Kosten

Kosten

Gesetzliche Grundlagen

Die Grundsätze für die Vergütung der Urkundspersonen sind in den §§ 69 und 70 des Beurkundungsgesetzes des Kantons Aargau geregelt, die Gebühren der Urkundspersonen des Kantons Aargau im Dekret über den Notariatstarif. Zusätzliche Kosten entstehen in der Regel wie folgt:

  • Grundbuchamt (gemäss Gesetz und Dekret über die Grundbuch-Abgaben);
  • Handelsregisteramt (gemäss Verordnung über die Gebühren des Handelsregisters);
  • Geometer (direkt beim zuständigen Geometer abzuklären);
  • Weitere Behörden und Amtsstellen (Bewilligungen/Genehmigungen/Zustimmungen,Erbbescheinigungen, Hinterlegungs-Gebühren, Wohnsitz-/Steuerbescheinigungen, Ehe-/Familien-/Todesscheine, o.ä.).

Umsetzung des Dekrets über den Notariats-Tarif

1. Aufwand-Tarif
Die meisten Geschäfte und Dienstleistungen der Urkundspersonen des Kantons Aargau werden seit dem 01. Januar 2013 nach Zeit-Aufwand abgerechnet. Es handelt sich dabei insbesondere um:

  • Sachenrecht (Parzellierungen; Dienstbarkeitsbegründungen; Begründung von Stockwerk-/Miteigentum; Anmerkungen; Vormerkungen; etc.);
  • Ehe- und Erbrecht (Eheverträge; Testamente; Erbverträge; etc.);
  • Erwachsenenschutzrecht (Vorsorgeaufträge; etc.);
  • Gesellschaftsrecht (Gründung von AG, GmbH, Stiftung; Statutenänderungen; Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen; Umwandlungen; etc.)
  • Diverses (Vorverträge; Begründung von Vor- und Rückkaufsrechten; Bürgschaften; Wechselproteste; Steigerungsprotokolle; etc.)

Bei beurkundungsbedürftigen Geschäften, für welche keine besondere Tarif-Position besteht, bemisst sich das Honorar nach Stundenaufwand. Der Stunden-Ansatz der Urkundsperson beträgt höchstens CHF 300.00.

2. Promille-Tarif
a) Die Gebühr für die Beurkundung von Verträgen zur Eigentumsübertragung von Grundstücken sowie zur Begründung von selbstständigen und dauernden Baurechten richtet sich nach dem Vertragswert und beläuft sich auf:

  • 4 Promille bis CHF 600’000.00, mindestens jedoch CHF 300.00;
  • plus 2 Promille von CHF 600’001.00 bis CHF 3’000’000.00;
  • plus 1 Promille ab CHF 3’000’001.00, höchstens jedoch CHF 20’000.00.

b) Die Gebühr für die Errichtung oder die Erhöhung von Grundpfandrechten richtet sich nach der Pfandsumme und beträgt zwei Drittel der Ansätze gemäss lit. a hievor, mindestens jedoch CHF 200.00 und höchstens CHF 7’500.00.

c) Mit dem Promille-Tarif sind der eigentliche Beurkundungsakt sowie die üblicherweise mit dem betroffenen Geschäft verbundenen Vor- sowie Nachbearbeitungen abgegolten. Zusätzliche Veranlassungen (z.B. Einholen von damit verbundenen und/oder notwendigen Bewilligungen/Genehmigungen/Zustimmungen, etc.) werden nach Aufwand-Tarif abgerechnet.

d) Kommt ein nach Promille-Tarif abzurechnendes Geschäft nicht zum Abschluss, so wird es nach Aufwand-Tarif abgerechnet. Die Gebühr darf dabei allerdings die Vergütung gemäss Promille-Tarif für ein zum Abschluss gebrachtes Geschäft nicht überschreiten.

3. Fix-Tarif
Unterschrifts-Beglaubigung: CHF 30.00 plus Auslagen;
Dokumenten-Beglaubigung: CHF 10.00 (erste Seite), CHF 5.00 (weitere Seiten);
Beglaubigung von durch die Urkundsperson selbst hergestellte Kopien: CHF 1.00/Seite.

4. Auslagen
Die Urkundsperson hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen (Porti, Kommunikation, Kopien, Reisespesen, etc.) sowie auf die von ihr zu entrichtende Mehrwertsteuer auf dem Honorar. Die Entschädigung für Kopien beläuft sich auf CHF 0.50/Seite, die Entschädigung für gefahrene Kilometer auf 0.70/km.

5. Drittkosten
Drittkosten wie Register-Gebühren (z.B. Grundbuch-/ Handelsregisteramt), Kosten für Geometer sowie Abgaben und Steuern, welche als Folge eines notariellen Geschäftes erhoben oder veranlagt werden (z.B. Grundstückgewinnsteuern), sind in den vorstehenden Tarifen und Taxen nicht inbegriffen.

6. Rechnungsstellung
Die Urkundsperson erstellt eine detaillierte Abrechnung über die von ihr erbrachten Dienstleistungen. Auf den Ansätzen gemäss Ziffer 1. – 4. hievor ist zusätzlich die Mehrwertsteuer geschuldet.